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   BFH, 01.12.1987 - VI R 27/87   

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https://dejure.org/1987,11670
BFH, 01.12.1987 - VI R 27/87 (https://dejure.org/1987,11670)
BFH, Entscheidung vom 01.12.1987 - VI R 27/87 (https://dejure.org/1987,11670)
BFH, Entscheidung vom 01. Dezember 1987 - VI R 27/87 (https://dejure.org/1987,11670)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 19.12.1985 - VIII R 3/85

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BFH, 01.12.1987 - VI R 27/87
    Es liegt auf der Hand, daß angesichts der Tatsache, daß in Karslruhe eine Reihe von oberen Bundesgerichten und weitere obere Landesgerichte ihren Sitz haben, bei der Zustellung eines dergestalt unvollständig adressierten Briefes Verzögerungen eintreten können, die dann aber nicht der Bundespost, sondern dem absendenden Rechtsanwalt der Kläger anzulasten sind (vgl. hierzu die Entscheidung des BFH vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648, mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung).
  • FG München, 29.01.2019 - 12 K 1888/18

    Übermittlung eines Einspruchsschreibens per E-Mail

    In der Verantwortung eines Klägers liegt nur, dass das zu befördernde Schriftstück zutreffend und vollständig adressiert ist (BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381; Gräber/Stapperfend, FGO, 8. Aufl. 2015, § 56 Rz. 20 Stichwort: Fehler des Beteiligten), den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post geben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger fristgerecht erreicht (BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 1987 IX R 100/83, BFH/NV 1988, 26; vom 15. Juli 1992 X B 13/92, BFH/NV 1992, 763).

    d) Die Klägerin muss aber auch solche Umstände darlegen, wonach ein Verschulden ihrerseits als Ursache für die Fristversäumung auszuschließen ist (BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648; vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381).

  • BFH, 28.02.1997 - VI R 119/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung aufgrund von

    Unter diesen Umständen mußte sie damit rechnen, daß bei der Beförderung des Briefes erhebliche Verzögerungen eintreten würden, die dann aber nicht der Deutschen Bundespost, sondern ihr selbst als der Absenderin anzulasten waren (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648, 649, und vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381, 382).
  • BFH, 28.11.1996 - XI R 76/95

    Fristwahrung bei unrichtig beschrifteter Postsendung

    Fehlt es daran wie im Streitfall, hat der Revisionskläger Umstände darzulegen, wonach ein Verschulden seinerseits als Ursache für die Fristversäumung auszuschließen ist (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1992 V B 228/91, nicht veröffentlicht; vom 19. Dezember 1985 VIII R 3/85, BFH/NV 1987, 648; vom 1. Dezember 1987 VI R 27/87, BFH/NV 1988, 381).
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